Lieber Interessent,
die Firma Panke Sprachreisen GmbH, nachstehend „PSG“ abgekürzt, ist Vertragspartner im Falle des Zustandekommens eines Gastschulaufenthaltsvertrags. Zur optimalen Abwicklung des bei uns gebuchten Gastschulaufenthalts tragen klare rechtliche Regelungen bei. Wir bitten alle Teilnehmer bzw. – soweit der/die Teilnehmer/in aufgrund seines/ihres Alters noch nicht geschäftsfähig ist – die gesetzlichen Vertreter deshalb, unsere allgemeinen Vertragsbedingungen aufmerksam zu lesen. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Vertrages über einen Gastschulaufenthalt soweit auf diesen gem. § 651u Absatz 1 BGB die Vorschriften des § 651a Absatz 1, 2 und 5, der §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4, der §§ 651e bis 651t sowie der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) entsprechend anzuwenden sind. Diese Vertragsbedingungen ergänzen diese vorgenannten, nach dem Gesetz entsprechend anzuwendenden Rechtsvorschriften des Pauschalreiserechts und füllen diese aus.
1. Bewerbung
1.1.
Dem Abschluss eines Vertrags über den Gastschulaufenthalt geht stets ein für beide, PSG und den Bewerber, unverbindlicher und kostenloser Bewerbungsprozess nach Maßgabe dieser Ziffer 1 voraus.
1.2.
Die Bewerbung des Bewerbers kann nur mit dem Buchungsformular von PSG erfolgen. Dies erfolgt entweder online unter https://www.panke-sprachreisen.de/exchange_school_booking_form/ oder durch den Bewerbungsbogen, der der Broschüre von PSG beiliegt.
1.3.
Nach Erhalt des Buchungsformulars und der beigefügten Unterlagen prüft PSG die grundsätzliche Eignung des Bewerbers für die Aufnahme in das Programm und vereinbart gegebenenfalls einen Beratungstermin mit dem Bewerber. Die Vereinbarung eines Beratungstermins begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrages über den Gastschulaufenthalt.
1.4.
Nach dem Beratungsgespräch informiert PSG den Bewerber und – soweit der Bewerber aufgrund seines Alters noch nicht geschäftsfähig ist – die gesetzlichen Vertreter schriftlich darüber, ob der Bewerber in das Programm aufgenommen werden kann. Dies geschieht durch Übersendung der Akzeptierungsunterlagen (einschließlich der Programmregeln) sowie eines Vertragsangebots. Auch diese Mitteilung seitens PSG begründet noch keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrages über die Programmteilnahme.
2. Abschluss des Gastschulaufenthaltsvertrages, Verpflichtungen des Teilnehmers; Hinweis zum Nichtbestehen bestimmter Widerrufsrechte
2.1.
Für den Vertragsabschluss gilt folgendes:
a) PSG erstellt nach den Wünschen und Vorgaben des Teilnehmers, soweit diesen entsprochen werden kann und die gewünschten Leistungen sachlich und zeitlich verfügbar sind, ein mit allen gem. Artikel 250 § 3 EGBGB erforderlichen Informationen sowie den persönlichen Daten des Teilnehmers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter ausgefertigtes Vertragsexemplar und sendet dieses zusammen mit den Akzeptierungsunterlagen dem Teilnehmer bzw. dessen gesetzlichen Vertretern zu. Die Ausfertigung und Übersendung der Akzeptierungsunterlagen und des Vertrags stellt noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss des Vertrages über den Gastschulaufenthalt seitens PSG dar. Vielmehr erhalten der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter eine im Begleitschreiben eingeräumte Überlegungsfrist zur Prüfung der Leistungsdaten und der persönlichen Daten.
b) Die von PSG gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften des Gastschulaufenthaltes (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Vertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
c) Soweit der Teilnehmer bzw. – wenn der Bewerber aufgrund seines Alters noch nicht geschäftsfähig ist – dessen gesetzliche Vertreter auf der Grundlage des übermittelten Vertragsexemplars die Buchung wünschen, senden sie PSG das von beiden, also vom Teilnehmer und dessen gesetzlichen Vertretern, rechtsverbindlich unterzeichnete Vertragsexemplar zurück. Mit dem Zugang des unterzeichneten Vertragsformulars bieten der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter den Abschluss des Vertrages über die Programmteilnahme verbindlich an. An dieses Vertragsangebot sind der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter 10 Tage gebunden. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei PSG.
d) Es wird darauf hingewiesen, dass PSG das Vertragsangebot im Regelfall nicht annehmen wird, wenn der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter Änderungen oder Ergänzungen an dem ihnen zugesandten Vertragsexemplar vorgenommen haben. Demnach wird dringend empfohlen, etwaige Änderungswünsche vor der Übersendung des unterzeichneten Vertragsexemplars mit PSG abzuklären.
e) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich zustande, soweit dem Teilnehmer bzw. dem gesetzlichen Vertreter innerhalb der Bindungsfrist von 10 Tagen ein entsprechend von PSG gegengezeichnetes Vertragsformular zugeht.
f) Sowohl die Übermittlung des unterzeichneten Vertragsexemplars durch den Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter an PSG einerseits als auch die Übermittlung des von PSG gegengezeichneten Vertragsexemplars andererseits, können im Original per Briefpost oder als E-Mail-Anhang, mit handschriftlichen Signaturen des Teilnehmers und dessen gesetzlicher Vertreter versehen, erfolgen.
g) Zur Bestätigung des Gastschulaufenthalts wird PSG das gegengezeichnete Vertragsdokument nebst den gem. Artikel 250 § 6 EGBGB zu übermittelnden nachvertraglichen Informationen (Teilnahmebestätigung) übermitteln.
2.2.
PSG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB, (Pauschalreiseverträge, zu denen nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651u BGB auch Verträge über Gastschulaufenthalte der Art gehören, wie diese von PSG angeboten werden) die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6 und 7). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag zum Gastschulaufenthalt nach § 651u BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2.3.
Mit dem gegengezeichneten Vertragsdokument oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird PSG dem Teilnehmer eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Gastschulaufenthaltsvertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Teilnehmer ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Teilnehmer nicht Anspruch auf eine Vertragsbestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
3. Bezahlung
3.1.
PSG und Vermittler von PSG dürfen Zahlungen auf den Programmpreis vor Beendigung des Gastschulaufenthalts nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Teilnehmer der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
3.2.
Nach Vertragsabschluss wird mit Rechnungsstellung gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Programmpreises zur Zahlung fällig. Weitere Zahlungen werden wie folgt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist:
-
40% des Vertragspreises 4 Monate vor Antritt des Gastschulaufenthaltes
-
Restzahlung von 40% des Vertragspreises 1 Monat vor Antritt des Gastschulaufenthaltes, sofern die Adresse der Gastfamilie und der Schule mitgeteilt worden ist, anderenfalls spätestens bei Erhalt der Adresse der Gastfamilie und der Schule
3.3.
Leistet der Teilnehmer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den nach Maßgabe von Ziffer 3.2 vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl PSG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat, insbesondere die Gastfamilie definiert und die Schulplatzierung erfolgt ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers besteht, und hat der Teilnehmer den Zahlungsverzug zu vertreten, besteht ohne vollständige Bezahlung des Vertragspreises kein Anspruch auf den Antritt des Gastschulaufenthalts bzw. auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Unterbleibt im vorbezeichneten Fall bis zum vereinbarten Antrittsdatum des Gastschulaufenthalts teilnehmerseitig die Bezahlung, ist PSG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten und den Teilnehmer bzw. dessen gesetzlichen Vertreter mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Programmbeginn, die nicht den Programmpreis betreffen
4.1.
Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Programmleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von PSG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind PSG vor Programmbeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Programms nicht beeinträchtigen.
4.2.
PSG ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Programmleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers, die Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrags geworden sind, ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer von PSG gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulaufenthaltsvertrag zurückzutreten. Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der von PSG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.4.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänder-ten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte PSG für die Durchführung des geänderten Programms bzw. eines eventuell angebotenen Ersatzprogramms bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Teil-nehmer der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten
5. Preiserhöhung; Preissenkung
5.1.
PSG behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Gastschulaufenthaltsvertrag vereinbarten Programmpreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Programmleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für den betreffenden Gastschulaufenthalt geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Programmpreis auswirkt.
5.2.
Eine Erhöhung des Programmpreises ist nur zulässig, sofern PSG den Teilnehmer in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
5.3.
Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 5.1a) kann PSG den Programmpreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
-
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann PSG vom Teilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.
-
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von PSG anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann PSG vom Teilnehmer verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 5.1.b) kann der Programmpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 5.1.c) kann der Programmpreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich das Programm dadurch für PSG verteuert hat
5.4.
PSG ist verpflichtet, dem Teilnehmer auf sein Verlangen hin eine Senkung des Programmpreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer5.1.a) – 5.1.c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Programmbeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für PSG führt. Hat der Teilnehmer mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von PSG zu erstatten. PSG darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die PSG tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. PSG hat dem Teilnehmer auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.5.
Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Programmbeginn eingehend beim Teilnehmer zulässig.
5.6.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer von PSG gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulaufenthaltsvertrag zurückzutreten. Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der von PSG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag, gilt die Änderung als angenommen.
6. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Beginn des Gastschulaufenthalts; Stornokosten
6.1.
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn des Gastschulaufenthaltes von diesem zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber PSG unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2.
Sofern PSG den Teilnehmer auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und spätestens zwei Wochen vor Antritt des Gastschulaufenthalts jedenfalls über den Namen und die Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie informiert hat, gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Tritt der Teilnehmer vor Beginn des Gastschulaufenthalts zurück oder tritt er den Gastschulaufenthalt nicht an, so verliert PSG den Anspruch auf den Vertragspreis. Stattdessen kann PSG eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von PSG zu vertreten ist und kein Fall der Ziffer 6.3 dieser Bedingungen vorliegt. PSG kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Gastschulaufenthalts oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort des Gastschulaufenthalts erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.3.
Ein Anspruch auf Rücktrittskosten seitens PSG besteht bei Gastschulaufenthalten im Sinne der gesetzlichen Definition des § 651u BGB, nicht, soweit der Rücktritt des Teilnehmers darauf zurückzuführen ist, dass PSG den Teilnehmer nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt des Programms über den Namen und die Anschrift der für den Teilnehmer nach Ankunft bestimmten Gastfamilie informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.
6.4.
PSG hat den Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, das heißt unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Programmbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Programmpreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Programmleistungen berücksichtigt.
6.5.
Zusätzlich zu den nachfolgenden Stornopauschalen von PSG gemäß Ziffer 6.6 kommen die Stornoregelungen der jeweiligen Partnerorganisationen bzw. Partnerschulen im Falle eines Rücktritts zu Anwendung, welche dem Teilnehmer vor Vertragsschluss im Rahmen der vorvertraglichen Informationen von PSG übermittelt wurden.
6.6.
Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen wird die Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet, es sei denn, der individuelle Vertrag sieht eine abweichende Regelung vor, die der betreffende Schuldistrikt vorgibt:
-
Nach Vertragsschluss bis zum 61. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
-
Vom 60. Tag bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
-
Ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
-
Ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
-
Ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises
-
Am Abreisetag bzw. bei Nichtantritt des Aufenthalts 90 % des Programmpreises.
6.7.
Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, PSG nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von PSG geforderte Entschädigungspauschale.
6.8.
Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 6.6 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit PSG nachweist, dass PSG wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 6.6 In diesem Fall ist PSG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Programmleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
6.9.
Ist PSG infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Programmpreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
6.10.
Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, gemäß § 651 e BGB von PSG durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Gastschulaufenthaltsvertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie PSG 7 Tage vor Programmbeginn zugeht.
6.11.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. Mit den Akzeptierungsunterlagen werden Informationen für eine Reise-Rücktritts-Versicherung eines mit PSG kooperierenden Versicherungsunternehmens übersandt. Der Abschluss ist dem Vertragspartner/Teilnehmer freigestellt.
7. Rücktritt durch den Teilnehmer nach Beginn des Gastschulaufenthalts
Bei einem Vertrag über einen Gastschulaufenthalt im Sinne des § 651u BGB kann der Teilnehmer den Vertrag bis zur Beendigung des Gastschulaufenthalts jederzeit kündigen. In diesem Fall richten sich die Rücktrittsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651u Abs. 4 Satz 2 bis 5 BGB. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die sonstigen gesetzlichen Rechte des Teilnehmers auf Rücktritt bzw. Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen von PSG, insbesondere gemäß § 651l BGB, unberührt.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Teilnehmer außer im Fall vorstehender Ziffer 7 einzelne Programmleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung PSG bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Teilnehmer zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Programmpreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Gastschulaufenthaltsvertrages berechtigt hätten. PSG wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
9. Programmregeln und Kündigung durch PSG aus verhaltensbedingten Gründen
9.1.
Wesentliche gesetzliche Vorschriften des Gastlandes, die Regeln und Vorschriften der Partnerorganisationen bzw. -schulen von PSG, die jeweilige Schulordnung sowie die Hausregeln der Gastfamilien (nachstehend zusammenfassend als „Programmregeln“ bezeichnet) werden den in Ziffer 1.4 erwähnten Akzeptierungsunterlagen sowie dem Vertragsformular beigefügt und bekanntgegeben. Sie können zudem jederzeit bei PSG angefordert werden. Die Programmregeln sind vom Teilnehmer und seinen gesetzlichen Vertretern ebenso wie diese Vertragsbedingungen im Zuge der Unterzeichnung des Vertragsformulars als Vertragsbestandteil zu akzeptieren. Sie sind vom Teilnehmer unbedingt einzuhalten.
9.2.
PSG kann den Gastschulaufenthaltsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung von PSG oder der Partnerorganisation bzw. -schule nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von PSG beruht.
9.3.
Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Teilnehmer gegen die ihm bekannt gegebenen Programmregeln (siehe Ziffer 9.1) verstößt. Insbesondere der Konsum von Alkohol, Zigaretten oder Drogen sowie das Fahren eines Kraftfahrzeugs haben den sofortigen Programmausschluss zur Folge. Das gleiche gilt im Falle des Verweises des Teilnehmers von der Gastschule.
9.4.
Die örtlichen Partner von PSG, insbesondere die Mitarbeiter der Partnerorganisationen bzw. Partnerschulen, Schulverwaltungen und Gasteltern, sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und namens und in Vollmacht von PSG den Gastschulaufenthaltsvertrag zu kündigen.
9.5.
PSG ist ferner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:
a) Wenn sich ergibt, dass der Teilnehmer und/oder dessen gesetzliche Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über vertragswesentliche Umstände gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, PSG über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten; dazu gehören insbesondere folgende Angaben: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), Gesundheitsverhältnisse des Teilnehmers, Essstörungen.
b) Wenn die Eignung des Teilnehmers zur Teilnahme am Programm hinsichtlich seiner körperlichen oder psychischen Verfassung oder seiner Reife objektiv nicht gegeben sind;
c) Wenn das Verhalten oder Äußerungen des Teilnehmers während der Vorabreisephase oder während des Gastschulaufenthalts begründete Zweifel an der Eignung des Teilnehmers für die Programmteilnahme im Hinblick auf die Einstellung des Teilnehmers zum Gastland und/oder zu den Programmzielen erkennen lässt und sich diese auch durch Gespräche mit dem Teilnehmer nicht ausräumen lassen;
d) im Fall einer nicht vorhersehbaren Verschlechterung der Schulnoten des Teilnehmers in einem Maße, dass die Voraussetzungen für den Verbleib im Programm nicht mehr gegeben sind.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziffer 9.2 entsprechend.
e) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn PSG die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch PSG, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.
f) Die Kündigung setzt eine Abmahnung durch PSG oder deren Beauftragte voraus, es sei denn, der Verstoß oder das Fehlverhalten sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen Teilnehmers eine sofortige Kündigung des Vertrages durch PSG gerechtfertigt ist.
9.6.
Kündigt PSG, so behält PSG den Anspruch auf den Programmpreis; PSG muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die PSG aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern bzw. Partnerorganisationen erstatteten Beträge.
9.7.
Im Falle einer berechtigten Kündigung des Vertrages hat der Teilnehmer das Programm, die Schule und die Gastfamilie zu verlassen. PSG und seine Partnerorganisationen werden den Teilnehmer in diesem Fall bei der Organisation der Heimreise unterstützen soweit dies im Rahmen der Beistandspflicht von PSG gem. § 651q Abs. 1 Nr. 3 BGB erforderlich ist. In diesem Fall wird PSG Ersatz seiner diesbezüglichen Aufwendungen verlangen, wenn und soweit die Voraussetzungen hierfür gem. § 651q Abs. 2 BGB vorliegen.
10. Weitere Obliegenheiten des Teilnehmers bzw. der gesetzlichen Vertreter
10.1. Programm- und Reiseunterlagen
Der Teilnehmer hat PSG zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht innerhalb der von PSG mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird der Gastschulaufenthalt nicht frei von Mängeln erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen.
b) Soweit PSG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
c) Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich PSG unter den nachstehend angegebenen Kontaktdaten zur Kenntnis zu geben. Der Teilnehmer kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Vermittler, über den er den Gastschulaufenthalt gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Teilnehmer den Gastschulaufenthaltsvertrag wegen eines Mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Teilnehmer PSG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von PSG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Teilnehmer unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und PSG können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich PSG, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Vermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Teilnehmer nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10.5. Haftung für Schäden in der Unterkunft
Der Teilnehmer haftet für Schäden, die er in der ihm zugewiesenen Gastfamilie verursacht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterkunft vom Teilnehmer allein oder gemeinsam mit anderen Teilnehmern genutzt wird.
Nehmen mehrere Teilnehmer gemeinsam eine Unterkunft in Anspruch, haften diese gegenüber dem Unterkunftsgeber für Schäden an der Unterkunft gesamtschuldnerisch. Kann im Einzelfall der konkrete Verursacher eines Schadens nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden, tragen alle in der Unterkunft wohnenden Teilnehmer die Kosten im Innenverhältnis zu gleichen Teilen. Jeder Teilnehmer verpflichtet sich im Innenverhältnis zur anteiligen Übernahme der auf ihn entfallenden Quote. Die Reisenden werden verpflichtet, eine private Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme zur Reisezeit zu besitzen, die Schäden in der Unterkunft abdeckt.
11. Beschränkung der Haftung
11.1.
PSG haftet unbeschränkt, soweit er Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers resultiert. Die Haftung von PSG für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht von PSG resultieren, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung von PSG auf Schäden beschränkt, die von PSG oder den Erfüllungsgehilfen von PSG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
11.2.
PSG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Programmausschreibung und der Vertragsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil des Gastschulaufenthalts von PSG sind und im Übrigen die Vorgaben von § 651b BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
11.3.
PSG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von PSG ursächlich geworden ist.
12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Teilnehmer gegenüber PSG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Vermittler erfolgen, wenn der Gastschulaufenthalt über diesen Vermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Gastschulaufenthalt dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
13. Flüge
Für den Hin- und Rückflug des Teilnehmers wird der Kontakt zu einem Reisevermittler hergestellt, der die Vermittlung eines Flugs mit einer renommierten Fluggesellschaft arrangiert. Am Zielflughafen werden die Teilnehmer entweder von der Gastfamilie oder von einem Vertreter der Partnerorganisation/Gastschule in Empfang genommen.
14. Versicherungen
Die Behörden der Gastschulländer verlangen für jeden Teilnehmer für die Dauer seines Aufenthalts eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung. PSG als registrierter Versicherungsmittler bietet in Zusammenarbeit mit der ERGO Reiseversicherung AG verschiedene Reiseversicherungen an, die in Verbindung mit dem High-School-Programm abgeschlossen werden können
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1.
PSG wird den Teilnehmer über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Antritt des Gastschulaufenthalts unterrichten.
15.2.
Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn PSG nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3.
PSG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer PSG mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass PSG eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
16.1.
Der Teilnehmer und PSG sind sich einig, dass PSG die vereinbarten Programmleistungen in Zusammenarbeit mit den lokalen Leistungserbringern stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Aufenthaltszeitraum geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbringen wird.
16.2.
Der Teilnehmer und seine gesetzlichen Vertreter erklären sich einverstanden, dass der Teilnehmer angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungspartner von PSG bei der Inanspruchnahme von Gastschulaufenthaltsleistungen beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen PSG und seine Ansprechpartner im Gastschulland unverzüglich verständigen wird.
16.3.
Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Teilnehmers aus § 651 i BGB unberührt.
17. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
17.1.
PSG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass PSG an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Zentrum für Schlichtung e.V. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www. verbraucherschlichter.de.
17.2.
Für Teilnehmer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und PSG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Teilnehmer können PSG ausschließlich am Sitz von PSG verklagen.
17.3.
Für Klagen von PSG gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Gastschulaufenthalts, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von PSG vereinbart.
© Urheberrechtlich geschützt: TourLaw – Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2025
Gastschulaufenthaltsanbieter ist:
Panke Sprachreisen GmbH
Sereetzer Weg 20
23626 Ratekau
Vertretungsberechtigt: Marcus Panke-Barber, Stefan Panke
AG Lübeck, HRB 8132 HL
Umsatzsteuer-ID: DE157066532
Telefon: +49 (0) 4503 / 898310
E-Mail: info@panke-sprachreisen.de
Veröffentlichungsdatum: 06.10.2025



